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«Wandzeitung» vom 21.7.2016:

Weder Mutterschaftsurlaub, noch Vaterschaftsurlaub, sondern ganz selbstverständlich Elternurlaub:

Eltern müssen allein entscheiden dürfen!

«Weshalb denn nur, sollten unsere Erdenkinder von schlechten Eltern sein?» Sehr frei nach dem Berliner Bruno Alfred Döblin.

Die hohe Schweizer Politik wie die privilegierte Beamtenschaft hierzulande neigen dazu, es besser zu wissen, was Sache ist, in der Familie. Sie basteln zögerlich an einem Gesetz rum, das auch den Vaterschaftsurlaub bewilligen soll. Klar ist aber, dass diese Reformation lediglich eine Verschlimmbesserung ist. Denn es ist kein gesellschaftspolitischer Schritt nach vorn, wenn man lediglich an einem kurzen Vaterschaftsurlaub rum bastelt. Allein der Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Mütter ist in einem Bundesgesetz verankert. Väter werden auch heute noch als die Alten zweiter Klasse bemerkt.

«In der ersten Zeit lieben Kinder ihre Eltern. Doch nach einer Weile beurteilen sie ihre alten Herrschaften kritisch. Und nur selten verzeihen sie ihnen.» Oscar Wilde.

In der Praxis gibt es immerhin auch für Väter die Möglichkeit, nach der Geburt seines Kindes zu Hause präsent zu sein. In der Privatwirtschaft muss die Chefin oder der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer die üblichen freien Stunden und Tage für familiäre Anlässe gewähren. So können Angestellte von ihrer Chefin oder ihrem Boss nach der Geburt des Kindes – gemäss Arbeitsvertrag – ein Tag bis zwei Tage einfordern. Allerdings bieten immer mehr Arbeitgeber aus dem öffentlichen und privaten Sektor werdenden Vätern den Dialog an, nach der Geburt ihren Kindes einen Vaterschaftsurlaub zu beziehen. Zurzeit wird die parlamentarische Initiative vom Bündner Nationalrat Martin Candidas beraten, der über die Erwerbseratzordnung zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub ermöglichen will. Nur was bringen vierzehn Tage Papa der Familie?

«Was die Macht der Vernunft lange nicht vermochte, das vermochte im häuslichen Leben weit früher schon die von der Natur gegebene Macht der Elternliebe zu ihren Kindern.» Zschocke.

Alle erwerbstätigen Mütter: Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose und Frauen, die im Unternehmen ihres Mannes oder eines Angehörigen mitwirken und einen Lohn beziehen haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub: Während 14 Wochen beziehungsweise 98 Tagen erhalten sie 80 Prozent ihres Lohnes. Voraussetzung für die Auszahlung des Taggeldes ist, dass die Arbeitnehmerin während der neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert war, mindestens fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet hat, zum Zeitpunkt der Geburt immer noch immer im Arbeitsverhältnis ist, als Selbständigerwerbende gilt oder im Betrieb des Ehemanns gegen einen Barlohn mitwirkt. Erhielt die Frau schon vor der Geburt Arbeitslosengeld oder erfüllt die Bedingungen dafür, hat sie ebenfalls Anrecht auf das Taggeld.

«Des Vaters Segen baut das Haus, der Mutter Sorge füllt es aus. Wie Kinder ihr die Eltern ehrt, so wird auch Euch das Los beschert.» (?)

Wenn doch schon an der Erwerbsersatzordnung herumgedoktert wird, so dünkt es mich, sollte aus dem Mutterschaftsurlaub und dem Schmalspur-Vaterpäuschen ein Elternurlaub für mündige Mamis und Papis entstehen. Es ist doch zweifelsfrei allein Sache der Eltern, wer wann arbeiten will!


Guido Blumer,
21.7.2016, 115. Jahrgang, Nr. 203.

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